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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Logenveranstaltungen & Sonderevents

Anwendungsbereich

Dies vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Angebote der Supreme Sports Hospitality Frankfurt GmbH (im Folgenden: „Supreme“), in denen auf die AGB Bezug genommen wird.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Supreme ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Supreme auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Vertragsschluss und Angebote

Alle Angebote von Supreme sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Supreme und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Veranstaltungsvertrag (einschließlich seiner Anlagen und dieser AGB). Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden, die vor Abschluss des Vertrags getroffen wurden, sind rechtlich unverbindlich, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

Supreme behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen, von ihr erstellten Angeboten und Unterlagen vor. Der Auftraggeber darf die Angebote und sonstigen Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung von Supreme weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Supreme diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

Vertragsgegenständliche Leistungen

Supreme erbringt während der Veranstaltung die im Veranstaltungsvertrag und dem Angebot beschriebenen Leistungen.

Alle von Supreme zur Leistungserbringung bereitgestellten Geräte und Vermögenswerte (z.B. Mobiliar, Tischwäsche, Besteck, etc.) bleiben im Eigentum von Supreme und werden nur leihweise überlassen oder vermietet. Die bereitgestellten Geräte und Vermögenswerte sind vom Auftraggeber sorgfältig zu behandeln und unverzüglich nach der Veranstaltung an Supreme zurückzugeben. Hinsichtlich des Umfangs, der Qualität und der Beschaffenheit der vereinbarten Leistungen sind allein die Angaben des Veranstaltungsvertrags und des Angebots maßgeblich. Die Angaben im Angebot stellen nur dann rechtsverbindliche Beschaffenheitsgarantien dar, wenn sie im Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

Hinsichtlich des Leistungszeitraums sind die Angaben des Veranstaltungsvertrags und des Angebots maßgeblich. Verschieben sich auf Wunsch des Auftraggebers die vereinbarten Anfangs- oder Endzeiten, ist Supreme berechtigt, die entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

Supreme haftet im Übrigen nicht für Ablaufstörungen, die Supreme nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt wie Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen). Der Auftraggeber ist jedoch zum Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB vorliegen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Aufwendungen oder Schäden besteht in diesen Fällen nicht.

Vom Auftraggeber festgestellte Mängel sind unverzüglich detailliert und schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die Leistung als vertragsgemäß. Alle Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung bzw. Leistungserbringung.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen zutreffend sind. Für etwaige Schäden, Mängel und Verzögerungen, die aus unzutreffenden Angaben oder Unterlagen resultieren, übernimmt Supreme keine Haftung.

Soweit zur Durchführung der Veranstaltung Konzessionen oder behördliche Genehmigungen erforderlich sind, wird der Auftraggeber diese auf eigene Kosten einholen.

Sofern Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, welche die Erbringung der vereinbarten Leistungen behindern oder der Auftraggeber Grund hat, mit dem Auftreten von Hindernissen oder Beeinträchtigungen zu rechnen, wird der Auftraggeber Supreme unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung benachrichtigen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bleibt hiervon unberührt.

Vergütung & Preise

Die vom Auftraggeber an Supreme zu bezahlende Vergütung ist im Veranstaltungsvertrag oder im Angebot festgelegt. Alle Angaben verstehen sich netto, ohne Umsatzsteuer.

Zusätzliche Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden und nicht im Veranstaltungsvertrag oder Angebot aufgeführt sind, werden vom Auftraggeber gesondert vergütet. Gleiches gilt für Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass die vom Auftraggeber übermittelten Angaben unrichtig sind oder der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.

Alle Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten Supreme gegenüber erst mit der Gutschrift auf einem der Supreme Konten als erbracht.

Kommt der Auftraggeber in Verzug, ist Supreme berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt Supreme vorbehalten.

Supreme ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Auftraggeber eine Vorauszahlung in Höhe von 80% des Auftragswerts zu verlangen und in Rechnung zu stellen. Ist eine für eine Anzahlung kein bestimmter Fälligkeitstermin festgelegt oder steht der Veranstaltungstermin noch nicht fest, wird die vereinbarte Anzahlung spätestens 10 Tage vor dem Veranstaltungstermin fällig. Kommt der Auftraggeber mit den Vorauszahlungen in Verzug, ist Supreme berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen.

Änderungen des Leistungsumfangs / Stornierungen

Storniert der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen oder reduziert die Teilnehmerzahl um mehr als 10%, gelten folgende Bedingungen:

Bei Verträgen, die die Bereitstellung von Personal, Speisen und Equipment zum Gegenstand haben:
Ab Vertragsschluss bis 31 Tage vor VA-Beginn (Aufbau): 15%
Zwischen 30 und 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn (Aufbau): 45%
Zwischen 14 und 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn (Aufbau): 60%
Zwischen 7 und 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn (Aufbau): 80%
Ab 4 Tagen vor Veranstaltungsbeginn (Aufbau): 100%

Bei Verträgen, die die Bereitstellung von Getränken zum Gegenstand haben:
Ab Vertragsschluss bis 31 Tage vor VA-Beginn (Aufbau): 5%
Zwischen 30 und 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn (Aufbau): 10%
Zwischen 14 und 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn (Aufbau): 15%
Zwischen 7 und 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn (Aufbau): 25%
Ab 4 Tagen vor Veranstaltungsbeginn (Aufbau): 50%

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der Stornierungsfristen ist der Eingang der schriftlichen Stornierungserklärung bei Supreme. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Stornierungsbedingungen gemäß Ziffer 5.1 bereits berücksichtigt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Supreme durch die Stornierung ein geringerer Schaden entstanden ist.

Ferner ist Supreme zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Supreme in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies von Supreme zu verantworten ist. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, gewünschte Veränderungen hinsichtlich des Leistungsumfangs sowie die tatsächliche Gästeanzahl bei Logencaterings bis max. 50 Personen spätestens 5 Tage und bei Sonderveranstaltungen ab 51 Personen bis spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bekannt zu geben. Die Zahl bildet die Abrechnungsgrundlage. Bei einer Reduktion der Gästezahl um mehr als 10% ist Supreme berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen. Eine Unterschreitung der gemeldeten Zahl bleibt unberücksichtigt; eine Anpassung der Vergütung erfolgt nicht. Im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird nach der tatsächlichen Teilnehmerzahl abgerechnet.

Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke nicht selbst mitbringen.

Haftung

Supreme haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet Supreme nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss aufgrund der von Supreme zu erbringenden Leistungen vernünftigerweise zu rechnen war.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Geheimhaltung

Die Vertragsparteien werden alle vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei geheim halten und vor unbefugtem Zugriff schützen. Sie werden vertrauliche Informationen mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen geheimhaltungsbedürftigen Informationen anwenden, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Vertrauliche Informationen sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige Informationen und Unterlagen, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die (a) der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor die die betreffenden Informationen von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat, (b) die empfangende Vertragspartei von Dritten erworben hat, die im Bezug auf die Nutzung und Weitergabe nicht an Beschränkungen gebunden sind oder (c) ohne Verschulden oder Zutun der zu empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden.

Die vorstehende Bestimmung schränkt die Rechte der Vertragsparteien insoweit nicht ein, als (a) die Nutzung oder Bekanntgabe von vertraulichen Informationen zur Erfüllung von Pflichten oder Ausübung von Rechten erfolgt, die in den Vertragsbestandteilen festgelegt sind oder (b) die Nutzung oder Bekanntgabe nach geltendem Recht oder einer gerichtlichen / behördlichen Anordnung erforderlich ist und die zur Offenlegung verpflichtete Vertragspartei die andere Vertragspartei hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt oder (c) die Vertragspartei, deren vertrauliche Informationen offengelegt werden sollen, dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dieser Ziffer 8 bleiben auch nach Beendigung des Vertrags für eine Dauer von 2 Jahren bestehen.

Sonstige Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hiervon nicht berührt. An dieser Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Vertragsparteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag lückenhaft ist.

Der Auftraggeber ist ohne die vorherige Zustimmung von Supreme nicht zur Abtretung von Rechten oder Pflichten aus diesem Vertrag berechtigt.

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.